Allgemein Klimaschutz, Umwelt, Verkehr Pressemitteilung

Verpackungsabgabe für Einweg-verpackungen Verleihunternehmen von E-Scootern sollen Sondernutzung zahlen

Die Wählervereinigung „Wir für Minden“ schlägt vor, Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Lebensmittel mit einer städtischen Steuer zu belegen und den Verleihunternehmen von E-Scootern für die Nutzung öffentlicher Flächen Sondernutzungsgebühren abzuverlangen.

Die eingenommenen Gelder sollen für die Anschaffung von Mehrwegsystemen und Scooter-Abstellplätzen eingesetzt werden.

In der Stadt Tübingen wurde Anfang 2022 eine Verpackungssteuer eingeführt McDonalds, Starbucks und Co müssen dort je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck zahlen, höchstens aber 1,50 Euro pro ausgegebenes Essen.

McDonald’s wollte die Verpackungssteuer nicht hinnehmen, scheiterte aber in allen Instanzen zuletzt vorm Bundesverwaltungsgericht (BVerwG: Tübingen darf Verpackungssteuer erheben).

Die Einnahmen, die durch die Einwegverpackungssteuer erzielt werden, sollen nach den Vorstellungen der Wählervereinigung genutzt werden, um Mindener Unternehmen aus der Gastronomie bei der Anschaffung von Mehrweg-Behältnissen und Mehrweg-Geschirr oder einer Gewerbespülmaschine bzw. bei der Teilnahme an einem Pfand-Poolsystem zu unterstützen,“ erläutert die stellvertretende Vorsitzende Susanne Korff.

Auch die Einwegverpackungen, die bei Lieferungen von Essen nach Hause anfallen, stellen ein großes Problem dar. Zwar müssen alle Gastronomen zu liefernde Essen seit Anfang 2023 ebenfalls in Mehrweg- oder Nicht-Plastikverpackungen anbieten, Hinweise auf dieses Angebot, sucht man bei Lieferdiensten bisher aber oft vergeblich.

Viele Gastronomen haben die Verpflichtung zu diesem Angebot bisher offenbar noch gar nicht umgesetzt (Greenpeace 29.03.2023). Darüber hinaus nehmen bisher nur wenige Kunden das Angebot wahr.

Auch im Fall von Lieferungen ist nicht anzunehmen, dass der ausschließliche Einsatz von Mehrwegsystemen freiwillig erfolgen wird. In einem nächsten Schritt wäre daher zu überlegen, wie die Verpackungssteuer auf den Einwegmüll, der bei Lieferungen anfällt, ausgeweitet werden kann.

Sondernutzungsgebühr für Verleihroller

Seit Juni 2022 läuft das Pilotprojekt „E-Scooter in Minden“: Das Unternehmen TIER Mobility bietet insgesamt 200 E-Scooter zum Leihen in der Stadt an. Die elektrisch angetriebenen Tretroller sollen als Mobilitätsalternative für die „erste“ oder „letzte Meile“ dienen. Das Pilotprojekt läuft noch bis Ende 2023. Aufgrund knapper Personalressourcen in den entsprechenden Fachbereichen der Stadtverwaltung konnte bisher keine detailliertere Auswertung der Pilotphase, auch unter Einbeziehung weiterer Dienststellen und Akteure, erfolgen (Stand 23.11.2022 – Beschlussvorlage für den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verkehr)

Auch bei den E-Scootern schlägt die Wählervereinigung vor, die Verleihunternehmen künftig zur Kasse zu bitten, und zwar für die Nutzung des öffentlichen Raums zum Abstellen der Fahrzeuge.

Für jeden E-Scooter soll dafür eine Gebühr zur Nutzung öffentlichen Raums erhoben werden. Die Stadt Köln erhebt 85 bis 130 Euro pro E-Scooter.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied im Mai dieses Jahres, für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme solche Sondernutzungsgebühren erheben. (StGB NRW-Mitteilung vom 22.05.2023).

Die Erhebung der Nutzungsgebühr ist nur konsequent. Wer eine öffentliche Fläche für private Zwecke nutzt bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht, ohne dass dabei ein nennenswerter Nutzen für die Allgemeinheit entsteht, der sollte die Kosten tragen, die er dafür verursacht. Das sollte für E-Scooter wie für Autos gleichermaßen gelten (Bewohnerparken) gelten.

Daher sollte das Abstellen von Leihrollern auf öffentlichen Gehwegen in gleicher Weise behandelt werden.

Durch den gewerblichen Verleih von E-Scootern kommt es zu einer zum Teil erheblichen Einschränkung des Gemeingebrauchs des öffentlichen Raums bei einem gleichzeitig realisierten wirtschaftlichen Vorteil für die Betreiber (VG Köln, Urteil 21 K 4874/22 vom 11.01.2023).

Die zu entrichtende Gebühr ist die Gegenleistung für die erlaubte Sondernutzung der Straße als Privileg des Erlaubnisnehmers unter gleichzeitiger Inkaufnahme, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch in ihrem Gemeingebrauch der Straße beeinträchtigt werden können.

E-Roller sind aktuell der große Aufreger in der Stadt.

Die Vorwürfe sind vielfältig. Die Menschen regen sich besonders auf, dass die Roller zu mehreren benutzt werden, dass sie die Gehwege verstopfen, nur als Spaßfahrzeug genutzt werden und auf den Rollern unzulässiger Weise auf Gehwegen wie durch die Fußgängerzonen gefahren wird. Hier hat auch die Gefährdung im Straßenverkehr erheblich zugenommen und die Stadt Minden muss nun endlich etwas gegen die Gefährdung der Fußgänger in der Innenstadt unternehmen. Die Unfallstatistik ist hier eindeutig“, fordert Vorsitzender Frank Tomaschewski von der Wählervereinigung.

Verpackungsabgabe wie auch Sondernutzungsgebühr für E-Scooter würden dazu beitragen, etwas mehr Ordnung und Sauberkeit auf den Mindener Straßen zu schaffen.

Dazu muss es Ziel der Stadt sein, die in der Stadt erzeugte Müllmenge drastisch zu reduzieren, um Klimaneutralität bis 2045 (gemäß Klimaschutzkonzept) zu erreichen.

 „Man darf gespannt sein, ob die Mindener Politik sich dazu durchringt, in dieser Hinsicht das erforderliche zu tun“, führt Susanne Korff abschließend aus.

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